Wie alles begann

Der Verein Freie Schule Tecklenburger Land e.V. wurde 2006 von engagierten Eltern, Lehrerinnen und Lehrern gegründet mit dem Ziel, eine reformpädagogisch ausgerichtete Schule im Raum Ibbenbüren aufzubauen.

Der Verein hat zurzeit ca. 120 Mitglieder. In den ersten drei Jahren nach Gründung erstellten die Vereinsmitglieder in ehrenamtlicher Arbeit jeweils ein Schulkonzept für die Primarstufe und eines für die Realschule; sie schufen die rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Schulgenehmigungen. Die Anträge wurden Ende 2009 gestellt.

Nach anfänglicher Ablehnung des Sekundarstufenkonzepts und einem Klageverfahren wurde die Sekundarstufe der Freien Schule Tecklenburger Land zum Schuljahr 2010 genehmigt. Auch das Primarstufenkonzept wurde zunächst abgelehnt, da das Land NRW das „besondere pädagogische Interesse“ der geplanten Schule nicht anerkannte. Nach einer Überarbeitung und differenzierteren Darstellung einzelner wichtiger Punkte und einem Klageverfahren konnte die Primarstufe zum Schuljahr 2011 eröffnet werden.

Die Arbeit des Vereins

Träger der Schule ist die FSTL-GmbH, vertreten durch die/den Geschäftsführer*in. Alleiniger Gesellschafter ist der Verein „Freie Schule Tecklenburger Land e.V.“, der durch den Vereinsvorstand vertreten wird.

Alle Eltern sind Mitglieder des Vereins. Sie haben die Möglichkeit, durch Mitarbeit in verschiedenen Gremien (Vorstand, Arbeitsgruppen, Elternrat….) ihre Ideen und Vorstellungen im Rahmen des Konzepts einzubringen. Zudem kann jede/r sein Fachwissen in Form von Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag den Schülern vermitteln. Diese Möglichkeiten der Mitgestaltung und der regelmäßige intensive Kontakt zu den Lernbegleitern binden die Eltern stark an die Schule.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören (zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer, dem Team oder den Eltern) die Finanzen, Personalfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Standortfragen, Teilnahme an der Schulkonferenz, der schulinterne Lehrplan, die Schulentwicklung u.v.m.

Die Satzung des Vereins

„Freie Schule Tecklenburger Land e.V.“

zuletzt geändert am 26. April 2021

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “ Freie Schule Tecklenburger Land e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Errichtung und den Betrieb der Freien Schule Tecklenburger Land, einer Reformschule besonderer pädagogischer Prägung, die sich an erfolgreichen Elementen der verschiedenen reformpädagogischen Ansätze orientiert,
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen insbesondere für Lehrer*innen und Eltern.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1. 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach schriftlichen Antrag. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Mitglieder vorläufig aufnehmen. Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

(3) Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.

(2) Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.


§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

· der Vorstand

· die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt. Jeweils entweder drei Vorstandsmitglieder oder der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter*in gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzendem*n, einem/r Stellvertreter*in, einem/r Kassenwart*in und mindestens 2 Beisitzern*innen. Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Funktion des/der Schriftführers*in. Die Vorstandsmitglieder regeln die sonstige interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den geraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende und die Beisitzer*innen gewählt. In den ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart*in gewählt.

(4) Festangestellte Mitarbeiter*innen der FSTL GmbH können nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Sollen festangestellte Mitarbeiter*innen der FSTL GmbH im Vorstand tätig werden, so können sie mit einer 3/4 Mehrheit der MV im Einzelfall zur Wahl zugelassen werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein. Die Schriftform gilt als eingehalten, wenn das Mitglied unter der dem Vorstand zuletzt mitgeteilten Adresse per E-Mail eingeladen wurde. Dazu sollen alle Mitglieder nach Möglichkeit eine E-Mail-Adresse mitteilen.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(6) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(7) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter*in die gesamte Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.


§ 10 Beschränkungen des §181 BGB

Die Vorstandsmitglieder können partiell von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien Alternativschulen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.